Article 1
Der Name des Vereins ist Kyushu Composers Association, und das Büro befindet sich am Wohnort des Geschäftsführers.
Article 2
Der Verein setzt sich aus Komponisten zusammen, die in Kyushu und Okinawa ansässig sind oder stammen, sowie aus Personen, die den Zweck des Vereins unterstützen.
Article 3
Der Verein verfolgt das Ziel, durch Kompositionen zur Musikkultur von Kyushu und Okinawa sowie zur Musikkultur innerhalb und außerhalb dieser Region beizutragen. Die Mitglieder müssen durch enge Zusammenarbeit und Kooperation zur Entwicklung und Verbesserung des Vereins beitragen.
Article 4
Um die Ziele des vorherigen Artikels zu erreichen, führt der Verein die folgenden Aktivitäten durch:
1. Durchführung von Konzerten, Vorträgen, Schulungen usw.
2. Veröffentlichung von Vereinsnachrichten.
3. Austausch zwischen Mitgliedern und Zusammenarbeit mit Organisationen im In- und Ausland.
4. Sonstige Aktivitäten, die zur Erreichung der Vereinsziele erforderlich sind.
Article 5
Der Verein hat die folgenden Funktionäre:
1. Vorsitzender: 1 Person
2. Stellvertretender Vorsitzender: 1 Person
3. Geschäftsführer: 1 Person
4. Schatzmeister: 1 Person
5. Vorstandsmitglieder: mehrere (darunter 1 für internationale Angelegenheiten)
Article 6
Die Amtszeit der Funktionäre beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist jedoch zulässig.
Article 7
Die Aufgaben der Funktionäre sind wie folgt:
1. Der Vorsitzende vertritt den Verein und leitet die Vereinsangelegenheiten.
2. Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden und vertritt ihn im Verhinderungsfall.
3. Der Geschäftsführer leitet die Vereinsangelegenheiten.
4. Die Vorstandsmitglieder befassen sich mit der Geschäftsführung des Vereins.
Article 8
Der Vorsitzende wird von den Mitgliedern gewählt.
1. Die für die Wahl des Vorsitzenden erforderlichen Wahlordnungsbestimmungen werden separat festgelegt.
Article 9
Der stellvertretende Vorsitzende und der Geschäftsführer werden vom Vorstand, einschließlich des Vorsitzenden, nominiert und von der Generalversammlung genehmigt.
Article 10
Die Vorstandsmitglieder werden von den Mitgliedern gewählt.
1. Die für die Wahl der Vorstandsmitglieder erforderlichen Wahlordnungsbestimmungen werden separat festgelegt.
Article 11
Das Vorstandskomitee setzt sich aus dem Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden, Geschäftsführer, Schatzmeister und Vorstandsmitgliedern zusammen.
Article 12
Das Vorstandskomitee ist die nächste Entscheidungsträgerin nach der Generalversammlung und tagt bei Bedarf.
Article 13
Die Generalversammlung tagt jährlich regelmäßig einmal und berät über Angelegenheiten, die für die Geschäftsführung des Vereins erforderlich sind.
Article 14
Die Generalversammlung ist mit der Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig.
Article 15
Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen.
1. Angelegenheiten in Bezug auf Ehrenmitglieder werden durch separate Bestimmungen geregelt.
Article 16
Der Verein kann Studentenmitglieder (einschließlich Doktoranden) ernennen.
1. Angelegenheiten in Bezug auf Studentenmitglieder werden durch separate Bestimmungen geregelt.
Article 17
Der Verein kann Fördermitglieder ernennen.
1. Angelegenheiten in Bezug auf Fördermitglieder werden durch separate Bestimmungen geregelt.
Article 18
Die Ausgaben des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge und andere Einnahmen gedeckt.
Article 19
Der Verein ernennt zwei Wirtschaftsprüfer zur Rechnungsprüfung.
Article 20
Die Wirtschaftsprüfer werden vom Vorstand nominiert und von der Generalversammlung genehmigt.
Article 21
Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 1. April bis 31. März jeden Jahres.
[Regulation 1] Aufnahme und Mitgliedsbeiträge
1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt 12.000 Yen pro Jahr und wird zu Beginn des Geschäftsjahres gezahlt. Der Studentenmitgliedsbeitrag beträgt 5.000 Yen pro Jahr.
2. Die Aufnahmegebühr beträgt 5.000 Yen und wird bei der Aufnahme gezahlt. Studentenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr befreit.
3. Die Aufnahme in den Verein erfordert die Empfehlung von zwei Mitgliedern, die Einreichung des erforderlichen Aufnahmeantrags und die Genehmigung durch die Generalversammlung.
4. Mitglieder, die 75 Jahre oder älter sind und mindestens 20 Jahre Mitgliedschaft haben, können einen reduzierten Beitrag von 6.000 Yen zahlen.
5. Die Teilnahme an Konzerten des Vereins oder als eingeladener Komponist oder Aussteller durch den Verein ins Ausland erfordert, dass bis zum betreffenden Geschäftsjahr keine Beitragsverzögerungen bestehen.
[Regulation 2] Wahlverfahren
Article 1: Das Wahlverfahren zur Auswahl von Funktionären gemäß Artikel 8 Absatz 1 und Artikel 10 Absatz 1 der Satzung ist in dieser Verordnung festgelegt.
Article 2: Die für die Wahl des Vorsitzenden und der Vorstandsmitglieder erforderlichen Verwaltungsaufgaben werden von der Wahlleitung durchgeführt. Der Geschäftsführer ernennt zwei Wahlleiter aus den Mitgliedern.
Article 3: Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt durch direkte geheime Abstimmung aller Mitglieder (mit Nennung von 2 Namen) und die Person mit den meisten gültigen Stimmen wird gewählt. Sollten die beiden ersten Personen die gleiche Stimmenzahl haben, wird die Generalversammlung erneut abstimmen.
Article 4: Die Vorstandsmitglieder werden durch direkte geheime Abstimmung der Mitglieder nach regionaler Zuordnung der festgelegten Anzahl gewählt, wobei die Person mit den meisten gültigen Stimmen gewählt wird.
Article 5: Sollten der gewählte Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende auch als regionaler Vorstand gewählt werden, wird die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl aus dieser Region als Vorstand gewählt.
Article 6: Ungeachtet der Bestimmungen in Artikel 3 kann der Vorsitzende, wenn er dies für notwendig erachtet, bis zu 2 weitere Vorstandsmitglieder nominieren (davon 1 für internationale Angelegenheiten). In diesem Fall muss die Generalversammlung zustimmen.
Article 7: Die regionalen Einteilungen und die Anzahl der gewählten Vorstandsmitglieder pro Region sind wie folgt:
· Fukuoka-Region: 1 Person
· Saga-Nagasaki-Region: 1 Person
· Kumamoto-Region: 1 Person
· Oita-Miyazaki-Region: 1 Person
· Kagoshima-Okinawa-Region: 1 Person
· Region außerhalb Kyushu: 1 PersonArticle 8: Sollten Vorstandsposten frei werden, werden sie durch gegenseitige Wahl der Mitglieder aus der betreffenden Region besetzt.
[Regulation 3] Ehrenmitglieder
1. Qualifikation: Ein Ehrenmitglied ist eine Person, die früher Vorsitzender war und lange zum Wachstum des Vereins beigetragen hat. Ein Ehrenmitglied wird von mindestens 2 Vorstandsmitgliedern nominiert und von der Generalversammlung genehmigt.
2. Vorteile: Ein Ehrenmitglied kann den Mitgliedsbeitrag um die Hälfte ermäßigt zahlen.
3. Widerruf: Die Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung widerrufen werden, wenn das Ehrenmitglied den Ruf des Vereins erheblich schädigt.
[Regulation 4] Dienstleistungsvergütung für Mitglieder
1. Die folgenden Mitglieder erhalten eine Dienstleistungsvergütung:
· Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Geschäftsführer, Schatzmeister, Vorstandsmitglied für internationale Angelegenheiten2. Mitglieder, die folgende Aufgaben übernehmen, erhalten eine Dienstleistungsvergütung:
· Betreuung internationaler Angelegenheiten
· Regelmäßige Öffentlichkeitsarbeit, wie Website-Erstellung, etc.3. Darüber hinaus können zusätzliche Dienstleistungsvergütungen für andere Aufgaben zur reibungslosen Geschäftsführung gewährt werden.
[Regulation 5] Austritt
Ein Mitglied, das austreten möchte, muss alle ausstehenden Mitgliedsbeiträge zahlen und ein Austrittsersuchen einreichen.
[Regulation 6] Ausschluss
Ein Mitglied kann durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden, wenn es die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. Der Ruf des Vereins wird erheblich geschädigt.
2. Mitgliedsbeiträge sind seit 5 Jahren nicht bezahlt worden.
[Regulation 7] Beurlaubung
1. Ein beurlaubtes Mitglied kann Vereinsmitteilungen und andere Informationen erhalten, sofern es die Hälfte des Jahresbeitrags zahlt. Beurlaubte Mitglieder haben jedoch kein Stimmrecht.
2. Ein Mitglied, das beurlaubt werden möchte, muss alle ausstehenden Mitgliedsbeiträge zahlen und ein Beurlaubungsersuchen einreichen.
[Regulation 8] Fördermitglieder
Eine Person (juristische oder natürliche Person), die die Ziele des Vereins unterstützt und den festgelegten Jahresbeitrag zahlt, ist ein Fördermitglied. 1. (Jahresbeitrag) Der Jahresbeitrag für Fördermitglieder beträgt 10.000 Yen pro Einheit für juristische Personen und 3.000 Yen für Privatpersonen.
2. (Vorteile) Fördermitglieder erhalten Einladungen zu Veranstaltungen des Vereins und das Vereinsjournal „Journal", und für juristische Personen wird der Name in den Programmen der Vereinsveranstaltungen aufgeführt.
[Supplementary Provision 1] Diese Satzung tritt am 1. Dezember 1979 mit der Gründung dieses Vereins in Kraft.
[Supplementary Provision 2] Die Satzung und ihre Bestimmungen treten am 1. April 2006 in Kraft.
[Supplementary Provision 3] Die Satzung und ihre Bestimmungen treten am 1. April 2013 in Kraft.
[Supplementary Provision 4] Die Satzung und ihre Bestimmungen treten am 1. Oktober 2019 in Kraft.
[Supplementary Provision 5] Die Satzung und ihre Bestimmungen treten am 1. Juli 2021 in Kraft.